1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die im Folgenden „Kunde“ genannt werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Vertragswerke werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer
Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere
eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen
nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
1.4 Behördliche Genehmigungen für die Anlagen sind, soweit keine anderweitige besondere
Vereinbarung getroffen wurden - grundsätzlich vom Kunden einzuholen.
1.5 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Solingen Kirschner GmbH & Co. KG, Kuller Str. 58, 42651 Solingen, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform-Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO (s. Anlage 1) oder unter www.creditreform-ORT.de/EU-DSGVO
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe, Menge und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Vom Kunden vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich vereinbart ist. Anderenfalls sind
sie nur als Annäherungswerte zu verstehen.
2.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird dann unverzüglich zurückerstattet.
2.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat
oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bis dahin gilt gemäß der Ziff. 3.2
bis 3.7 folgendes:
3.2 Im Falle von Verbindung und Vermischung setzt sich unser Eigentum an dem neu
entstandenen Gegenstand im Verhältnis der gelieferten Ware zu demjenigen des neuen
Gegenstandes fort.
3.3 Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die
Ware pfleglich zu behandeln.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer
Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich
mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns
der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in der Lage
ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde
für den uns insoweit entstandenen Ausfall. Der Kunde darf die gelieferte Ware jedoch nicht
selbst verpfänden oder sicherungsübereignen. Der Kunde hat die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten und haftet für den
entstandenen Ausfall.
3.5 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3.2 und 3.3 vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
3.6 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und
weiterzuverarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura
Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung mit allen Nebenrechten ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden
ist. - Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung
auch nach der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt
insbesondere dann, wenn der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät, wenn er
zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Insolvenz- oder ähnliches
Verfahren beantragt oder eröffnet wird. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des
Kunden sind wir zur Sicherung unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware berechtigt,
insbesondere auch die am Lager des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten
in Eigenbesitz zu nehmen. Von Vorstehendem bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber
der Fall, so können wir einerseits verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt, darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig;
Bonifikationen gelten als verfallen.
3.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des
Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Dasselbe gilt, wenn die
Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, vermischt ist. Wir verpflichten uns,
die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
4. Vergütung
4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Andere
Zahlungsbedingung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.3 Zahlungen können von uns auch auf andere noch offene Forderungen angerechnet werden.
4.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
5. Lieferzeit
5.1 Lieferfristen sind - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde -
unverbindlich. Wird die Art oder der Umfang der Bestellung nachträglich einvernehmlich
geändert, wird eine gegebenenfalls ursprünglich vereinbarte Lieferzeit außer Kraft gesetzt.
Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
zum Rücktritt vom Vertrag.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden -
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen - ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, behalten wir uns vor.
5.3 Bei höherer Gewalt bei uns oder bei einem unserer Lieferanten, welche uns und unsere
Lieferanten an der rechtzeitigen, sachgemäßen Ausführung hindern, berechtigen uns nach
unserer Wahl, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zu beenden oder auszusetzen. Bei
Überschreitung von Lieferzeiten bleibt der Kunde zur Abnahme verpflichtet.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht
oder abgeholt wurde.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Besitzübergabe, die
spätestens nach Abschluss der Aufstellung oder der Montage eintritt oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
6.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
6.3 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen steht uns die Wahl des Versandwegs, der
Versandart sowie des Transportmittels und der Verpackungsart zu. Der Abschluss von
Transportversicherungen erfolgt - soweit nicht anders vereinbart - ausschließlich durch
den Kunden.
7. Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln („Gewährleistung“)
7.1 Mängelrechte bestehen nicht wegen der Abnutzung von Teilen, die infolge ihrer stofflichen
Beschaffenheit und nach Art ihrer Verwendung zwangsläufig einer Abnutzung unterliegen.
Mängelrechte stehen nur dem Vertragspartner zu und sind nicht übertragbar.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Bestückung von Gestellen mit dafür
ungeigneten Materialien oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unserer Produkte vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Muster
oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon
berechtigen nicht zu Beanstandungen.
7.2 Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung (sog. Nacherfüllung). Wir haben die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
nicht zu tragen, soweit sie sich erhöhen, weil die Ware nach der Ablieferung an einen
anderen Ort als die ursprüngliche Lieferadresse des Kunden verbracht wurde; dies gilt nicht,
wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
7.3 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner
Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
7.4 Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab
Übergabe der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich
anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung der Ansprüche wegen Sach- und
Rechtsmängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der
Mängelrüge. Erfolgt die Mängelrüge aufgrund besonderer Dringlichkeit mündlich oder
fernmündlich, so bedarf sie der schriftlichen Bestätigung. Den Kunden trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu.
7.6 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim
Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die
Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7.7 Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der
Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde (Ziffer 3 dieser Bestimmung).
7.8 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung oder das
Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung unsererseits -
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.9 Im Falle der Weiterveräußerung der Ware durch den Kunden bestehen Rückgriffsansprüche
des Kunden gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1 Bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere
Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht
fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung und gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.3 Bei Verwendung unserer Produkte sind die jeweils dafür vorgesehenen
Sicherheitsempfehlungen der Hersteller zu beachten. Diese werden – soweit vorhanden – auf
Wunsch ausgeliefert.
8.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab
Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Das Vertragsverhältnis einschließlich der allgemeinen und besonderen
Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) beurteilt, auch bei Fällen mit
Auslandsbezug, insbesondere bei Auslandsbestellungen bzw. Lieferungen ins Ausland.
9.2 Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für spätere Bestellungen und werden durch eine
solche Bestellung anerkannt.
9.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 42653 Solingen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 42651 Solingen.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser
Allgemein Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise
unwirksame Regelung soll im Falle eines fehlenden dispositiven Gesetzesrechts durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe
kommt. Entsprechendes gilt für unvollständige Bestimmungen.
Allgemeine Mietbedingung
10. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
10.1 A&Y Zauntechnik GmbH verpflichtet sich, dem Mieter die gemieteten Gegenstände, zum Beispiel Zäune, Container, Schrammborde, Fußgängerschutzgänge, Verkehrszeichen, Universalbaustraßen etc., in gebrauchsfähigem Zustand zu liefern und ihm die Mietgegenstände zu überlassen. A&Y Zauntechnik GmbH übernimmt während der Gestellungszeit keine Unterhaltungsarbeiten.
10.2 Der Auf- und Abbau sowie jede Umsetzung der Mietgegenstände erfolgen nach vorheriger Vereinbarung durch A&Y Zauntechnik GmbH.
10.3 Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietgegenstände vertragsgemäß zu behandeln und zu unterhalten und nach Beendigung der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand zum Abbau oder Rückgabe bereitzuhalten.
10.4 Nach erfolgtem Aufbau bzw. Übergabe trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Unterganges und des vorzeitigen Verschleißes der Mietgegenstände.
11. Beginn der Mietzeit
11.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Mietgegenstände von A&Y Zauntechnik an dem vertraglich bestimmten Aufstellungsort angelangt bzw. ab Lager in Solingen übergeben sind.
11.2 Der Mieter verpflichtet sich, A&Y Zauntechnik GmbH den Aufbau der Mietgegenstände unverzüglich zu ermöglichen. Alle aus der Verzögerung des Aufbaus resultierenden Kosten trägt der Mieter.
11.3 Falls der Abruf der Mietgegenstände nicht spätestens bis zum vereinbarten Aufbautermin bzw. Abholtermin erfolgt, treten ab diesem Tage die Mietzeit und damit die volle Mietzahlungspflicht in Kraft.
11.4 A&Y Zauntechnik verpflichtet sich, dem Mieter den erfolgten Aufbau schriftlich anzuzeigen. Die Mietrechnung gilt auch als Anzeige.
12. Übergabe der Mietsache
12.1 Der Mieter muss vor Anlieferung und Abholung die Baustelle für das Montieren/Demontieren der Mietgegenstände entsprechend herrichten, insbesondere einen Untergrund schaffen, der das sichere Setzen der Pfosten und Fundamente erlaubt. Der Nutzer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle neben der zu montierenden Mietgegenstandsanlage für Lkws bis zu 20 t Gesamtgewicht befahrbar ist. Soweit Sonderleistungen des Vermieters wegen erschwerter Montage- oder Demontagebedingungen erforderlich werden, hat der Mieter einen angemessenen Aufpreis zu zahlen.
12.2 Die Mietgegenstände werden von A&Y Zauntechnik GmbH auf der Linie und der jeweiligen Höhe angebracht, die vorher vom Mieter durch Pflöcke oder Maßstangen angegeben worden sind. Wenn solche Angaben vom Mieter fehlen, setzt A&Y Zauntechnik GmbH die Mietgegenstände entsprechend den örtlichen Gegebenheiten. Insoweit kann der Mieter Rügen nur so lange vorbringen, als die Arbeiten auf der Baustelle noch durchgeführt werden. Eventuelle Änderungen werden von A&Y Zauntechnik GmbH gesondert nach Arbeitsstunden und Tagespreisen in Rechnung gestellt.
12.4 Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände rechtzeitig vor Aufbau zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter. Reklamationen müssen unverzüglich, bei verborgenen Mängeln jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung schriftlich erfolgen. Reklamationen, die nicht innerhalb dieser Fristen A&Y Zauntechnik GmbH zugegangen sind, werden nicht berücksichtigt. Die Mietgegenstände gelten dann als vertragsgemäß geliefert.
12.4 Die Kosten der Behebung fristgemäß gerügter und von A&Y Zauntechnik GmbH anerkannter Mängel trägt A&Y Zauntechnik GmbH. Diese Mängel werden von A&Y Zauntechnik GmbH beseitigt. Die Beseitigung kann auch durch den Mieter vorgenommen werden. In diesem Fall trägt A&Y Zauntechnik GmbH höchstens die Kosten, die ihr selbst entstanden wären. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Fall um die von A&Y Zauntechnik GmbH anerkannte arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
13 Haftung
13.1 Der Mieter haftet für Schäden bzw. Verluste, die bei der Montage oder während der Mietzeit an den Mietgegenständen entstehen, sowie für Schäden, die durch den Gebrauch der Mietgegenstände entstehen, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten seitens A&Y Zauntechnik GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen, im Falle der Körperverletzung auch nicht auf fahrlässiges Verhalten, zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Beschädigungen von Kabeln und Rohren im Erdreich, es sei denn, deren Lage werden A&Y Zauntechnik GmbH vorher schriftlich und auf der Baustelle durch entsprechende Pflöcke bekanntgegeben. Auch in dem letzteren Fall haftet A&Y Zauntechnik GmbH nicht für Folgeschäden. A&Y Zauntechnik GmbH haftet nicht für eine Beschädigung jeglicher Art des jeweiligen Bodenbelages.
13.2. A&Y Zauntechnik GmbH sorgt für die ordnungsgemäße Aufstellung der Mietgegenstände, bei Veränderung der Aufstellung, insbesondere an den Betonfüßen oder Verbindungselementen (Schellen) durch den Mieter oder Dritte ist eine Haftung von A&Y Zauntechnik GmbH ausgeschlossen, in derartigen Fällen trägt der Mieter das Risiko der Standsicherheit und hat A&Y Zauntechnik GmbH von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
14. Unterhaltungspflicht des Mieters
14.1 Mit dem Aufbau geht die Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht der Mietgegenstände auf den Mieter über. Der Mieter ist verpflichtet:
a) die Mietgegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietgegenstände Sorge zu tragen;
c) A&Y Zauntechnik GmbH beim Eintritt eines Schadens oder Verlustes unverzüglich zu benachrichtigen, um im Schadensfall Reparaturen oder andere geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters zu ermöglichen;
d) keine Werbeschilder und -plakate ohne Zustimmung oder Genehmigung des Vermieters an den Mietgegenständen anzubringen.
14.2 A&Y Zauntechnik GmbH ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, ihr die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. A&Y Zauntechnik GmbH trägt die Kosten der Untersuchung.
15. Verletzung der Unterhaltspflichten
Sind die Mietgegenstände oder einzelne Elemente bei Beendigung der Mietzeit nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturarbeiten erforderlich ist. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen. Für beschädigte Mietgegenstände werden dem Mieter anteilige Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Defekte oder nicht auffindbare Betonfüße und Verbindungsschellen werden zum jeweiligen Tagespreis berechnet. Die Zahlung dieser Rechnung ist sofort fällig.
16. Besondere Pflichten des Mieters
16.1 Die Übertragung der Rechte des Mieters aus dem zwischen ihm und A&Y Zauntechnik GmbH geschlossenen Vertrag sowie die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der A&Y Zauntechnik GmbH-Mietgegenstände an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von A&Y Zauntechnik GmbH.
16.2. Liegt die Zustimmung von A&Y Zauntechnik GmbH vor, so bleibt sie mittelbarer Besitzer der Mietgegenstände. Die Mietzahlungen eines Untermieters haben ausschließlich auf das Konto von A&Y Zauntechnik GmbH zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderung von A&Y Zauntechnik GmbH an sie ab.
16.3 Werden Mietgegenstände vom Mieter im Einverständnis mit A&Y Zauntechnik GmbH an einen Dritten (Nachfolgemieter) übergeben, welcher die Gegenstände auf der Baustelle weiter nutzt, so hat der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachmieters vorzulegen, aus der sich Anzahl und Zustand der Mietgegenstände ergeben. Legt der Mieter eine schriftliche Übernahmebestätigung des Nachfolgemieters nicht vor, bleibt seine Haftung aus dem Mietvertrag bestehen.
16.4 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, A&Y Zauntechnik GmbH unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen.
16.5 Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtungen in Absätze 1 und 3, so ist er verpflichtet, A&Y Zauntechnik GmbH den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
17. Mietzeit und Mietzinszahlung
17.1. Die Mindestmiete beträgt drei Monate. Der Mieter wird durch vorzeitige Rückgabe der Mietsache nicht von seiner Pflicht zur Mietzinszahlung für die Mindestmietzeit entbunden. Die Mietzeit verlängert sich bei einem Vertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, automatisch um jeweils drei Monate bis zur Rückgabe.
17.2 Der Mietzins wird für alle aufgestellten Mietgegenstände berechnet. Der Mietzins beinhaltet die einmalige Aufstellung/Abholung der Mietgegenstände innerhalb eines Umkreises von 50 km vom jeweiligen Sitz der A&Y Zauntechnik GmbH und umfasst weder den Versicherungsschutz gemäß § 12 noch die Mehrwertsteuer. Erfolgt die Montage außerhalb dieses Umkreises, so erhöht sich der Mietzins um € 1,00 pro Kilometer. Sind über die einmalige Anlieferung/Abholung hinaus zwischenzeitliche Abholungen erforderlich, so wird dafür ein angemessener Mehrpreis in Rechnung gestellt.
17.3 Der gesamte Mietzins für die in Nr. 1 geregelte Mindestmietdauer von drei Monaten wird mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Sämtliche weitere Rechnungen werden ebenfalls nach Eingang sofort fällig. Abschlagszahlungen sind nicht vereinbart.
17.4 A&Y Zauntechnik GmbH erhebt Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 %.
17.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach Mahnung im Rückstand, so ist A&Y Zauntechnik GmbH berechtigt, nach Kündigung gem. § 12 Nr. 2 die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu den Mietgegenständen und deren Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die A&Y Zauntechnik GmbH aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die A&Y Zauntechnik GmbH innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer – etwa durch anderweitige Vermietung – erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
18. Beendigung der Mietzeit
18.1 Bei einem Vertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Beendigung der Mietzeit spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
18.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietgegenstände in vertragsgemäßem Zustand zum Abbau durch A&Y Zauntechnik GmbH bereitgehalten werden bzw zurückgebracht werden, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, bis zur Abholung bzw. Bereitstellung zum Abbau der Mietgegenstände den Mietzins (Nachmietzins) zu zahlen.
18.3 Verzögerungen beim Abbau, die durch Unmöglichkeit des Zutritts zu den Mietgegenständen oder deren Abtransport entstehen, verlängern die Mietzeit entsprechend. A&Y Zauntechnik GmbH kann Ersatz des Schadens verlangen, der durch den verspäteten Abbau entstanden ist.
19. Kündigung
19.1 Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Das Gleiche gilt für die ersten drei Monate im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Ausgenommen bleibt eine Kündigung aus wichtigem Grund.
19.2 A&Y Zauntechnik GmbH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn:
a) der Mieter entweder mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder wenn der Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt wird.
b) die Mietgegenstände einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt werden, insbesondere bei Verstößen gegen §§ 7 Nr. 1, 9 Nr. 1 und 4.
19.3 Im Falle einer Kündigung ist der Mieter verpflichtet, den Schaden, der A&Y Zauntechnik GmbH entstanden ist, zu ersetzen.
20. Untergang der Mietgegenstände
20.1 Sollte es dem Mieter unmöglich sein, die Mietgegenstände nach Beendigung der Mietzeit bereitzustellen, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.
20.2 A&Y Zauntechnik GmbH hat jedoch das Recht, eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung des gleichwertigen Mietgegenstandes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
20.3 Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 65 % weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter weist A&Y Zauntechnik GmbH einen geringeren Schaden nach.
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